
Pflegeleistungen im Rahmen der Grundpflege
Wenn Sie pflegebedürftig sind und der „Medizinische Dienst“ Ihnen einen Pflegegrad zugeteilt hat, können Sie Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, die von unserem Pflegedienst erbracht werden. Dabei richtet sich das verfügbare Pflegebudget nach Ihrem Pflegegrad.
Unsere Pflegesachleistungen unterstützen Sie in der Grundpflege – also bei Körperpflege, Ankleiden und Ernährung –, um Ihnen den Alltag zu erleichtern. Auch helfen wir Ihnen mit Mobilitätsunterstützung, damit Sie sich bei Bewegung und Transfers sicher fühlen.
Mit den Pflegesachleistungen können Sie aus insgesamt 33 verschiedenen Leistungskomplexen wählen.
Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Gesetzliche Regelung:
Der sogenannte Beratungsbesuch ist ein gesetzlich vorgeschriebener Hausbesuch für Personen, die Pflegegeld beziehen.
Besuchsintervalle:
- Pflegegrad 2 und 3: Zwei Besuche pro Jahr im Abstand von sechs Monaten.
- Pflegegrad 4 und 5: Vier Besuche pro Jahr im Abstand von drei Monaten.
- Pflegegrad 1: Obwohl hier kein Anspruch auf Pflegegeld besteht, können Beratungsbesuche freiwillig alle sechs Monate in Anspruch genommen werden.
Kostenübernahme:
Die Kosten für die durchgeführten Beratungsgespräche werden von Ihrer Pflegeversicherung übernommen.

